Full text : 2002 (0046)

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(2) Der Beirat berät die Hochschulleitung bei DV-Investitionen, die von den
Fachbereichen, der Zentralverwaltung oder anderen Bereichen der HTW
außerhalb ihrer regulären Haushaltsmittel beantragt werden. Das gilt auch
für Folgekosten.

Der Beirat empfiehlt die Verteilung der Mittel des Titels 53781, „DV in der
Lehre“ an die ZDVE, die Fachbereiche und besonderen Einrichtungen.

(3) Der Beirat erstellt einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der zentralen
DV für den Hochschulentwicklungsplan.

(4) Weitere Aufgaben des Beirats sind:

a) Berichte der Leiterin/des Leiters der ZDVE entgegennehmen und gegebenenfalls
 weiterleiten,

b) jährlich den Wirtschaftsplan der ZDVE beschließen,
c) Anträge an die Hochschulleitung richten,
d) Bestellung und den Widerruf einer Bestellung der Leiterin/des Leiters
der ZDVE vorschlagen,

e) Vorschläge für die Benutzer- und Gebührenordnung der ZDVE im Benehmen
 mit der Leiterin/dem Leiter der ZDVE an den Senat richten,
f) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leiterin/dem Leiter der ZDVE
und Benutzerinnen/Benutzern schlichten.

(5) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Beirats beruft mindestens einmal
im Semester eine Sitzung des Beirats ein. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen,
 wenn die Hochschulleitung oder die Leiterin/der Leiter der ZDVE
oder ein Fachbereich oder mindestens vier Mitglieder des Beirats dies verlangen.


(6) Es gilt die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß

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Leitung

(1) Die Leitung der ZDVE obliegt der Leiterin/dem Leiter.
(2) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirates aus dem Kreis der Professorinnen/der
 Professoren die Leiterin/den Leiter der ZDVE für die Dauer
von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Leiterin/der Leiter der ZDVE bestellt im Einvernehmen mit dem
Beirat die Technische ZDVE-Leiterin/den Technischen ZDVE-Leiter aus
der Gruppe der „Anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gem. 8 45 FHG.
            
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