217
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuss die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
8 14
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Die Kandidatin/der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
in Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden
oder eines von ihr/ihm Beauftragten Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu
nehmen.
8 15
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Oktober 2001
Prof. Thomas Krämer
Rektor