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oder dem bzw der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt der betreffende Prüfungsteil als
nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
den Kandidaten oder die Kandidatin von den weiteren Prüfungen ausschließen.
(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass die
Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und 3 vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der
Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Prüfungszeugnis
(1) Ist die Prüfung bestanden, wird der Bewerberin/dem Bewerber ein
Zeugnis ausgestellt (Anlage 1)
(2) Das Zeugnis wird von der Rektorin/dem Rektor, von der Vorsitzenden/
vom Vorsitzenden des Fachbereichs und von der Fachlehrerin/vom Fachlehrer
unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater versehen; es wird von der Rektorin/vom
Rektor der Hochschule für Musik und Theater ausgehändigt.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Bewerberin/der Bewerber
eine Bescheinigung nach Anlage 2.
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Wiederholung von Prüfungen
(1) st die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
Eine dritte Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Prüfungskommission möglich.
Bestandene Teilprüfungen werden auf Antrag anerkannt.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt
die Kandidatin/der Kandidat wiederholen kann.
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Ungültigkeit von Prüfungen
(1) Hat der Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht oder
die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird diese