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ein Orchesterwerk, ein Kammermusikwerk, ein Werk mit Stimme(n) (evtl.
auch unter Einbeziehung elektronischer Mittel). Die Bewerberin/der Bewerber
gibt im Rahmen des Konzertes zu den Stücken kurze Einleitungen.
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Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Das Konzertexamen Komposition wird durch das öffentliche Konzert
abgelegt.
(2) Die Prüfungsleistung des öffentlichen Konzertes wird wie. folgt bewertet:
mit Auszeichnung bestanden
bestanden.
nicht bestanden.
(3) Für die Festlegung der Bewertung der Prüfungsleistungen ist eine einfache
Mehrheit erforderlich. Enthaltungen sind nicht möglich.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung
zurücknehmen, solange ihm oder ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt
worden sind.
(2) Eine Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn der Kandidat oder die
Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint
oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von
der Prüfung zurücktritt.
(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund
muß dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der
Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin das Ergebnis seiner bzw.
ihrer Prüfungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört. kann vom dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin