Full text : 2002 (0046)

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angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz
 und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 maßgebend.

(2) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
 entscheidet der Prüfungsausschuss.

sS6
Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muss neben dem
Namen und den persönlichen Daten der Bewerberin/des Bewerbers mindestens
 Angaben enthalten über:

a) Tag und Ort der Prüfung,
b) die Mitglieder der Prüfungskommission,
c) Dauer und Inhalt der Prüfung,
d) die Bewertung.

87
Meldung zur Prüfung

(1) ie Meldung zum Konzertexamen Komposition muss zum 01.07. bzw.
01.02. jeweils für das folgende Semester schriftlich bei der Hochschule des
Saarlandes für Musik und Theater erfolgen. Die Prüfung findet in dem
Semester statt, welches auf das Ende der Regelstudienzeit folgt.
(2) Die Meldung muss die Angabe des Prüfungsfaches und die Erklärung
enthalten, ob sich die Bewerberin/der Bewerber früher einer gleichrangigen
 Prüfung unterzogen hat oder erstmalig diese Prüfung ablegt.

Der Meldung sind darüber hinaus beizufügen:

a) Nachweise der künstlerischen Ausbildung,
b) ein Verzeichnis sämtlicher während des Aufbaustudiums angefertigten
Kompositionen,
c) das Prüfungsprogramm.

88
Umfang, Inhalt und Art der Prüfung

Das öffentliche Konzert (45 - 60 Minuten) besteht aus Aufführungen von
Kompositionen des Bewerbers/der Bewerberin, darunter, wenn möglich
            
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