Full text : 2002 (0046)

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3. die Zusammenarbeit mit Schulen und Einrichtungen der Lehrerinnenund
 Lehrerfortbildung im Saarland nach Maßgabe der von der Universität
 hierzu geschlossenen Vereinbarungen.

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Leitung des Botanischen Gartens

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Botanischen Gartens wird von der Universitätspräsidentin/vom
 Universitätspräsidenten auf Vorschlag des Senats
widerruflich bestellt.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Leiterin/des Leiters ist für die
Dauer der Bestellung Dienstaufgabe einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines
 wissenschaftlichen Mitarbeiters.

(3) Vorgesetzte/Vorgesetzter der Leiterin/des Leiters ist die Universitätspräsidentin/der
 Universitätspräsident.

(4) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann im Einvernehmen
 mit der Leitung eine stellvertretende Leiterin/einen stellvertretenden
 Leiter widerruflich bestellen.

S 4

Aufgaben der Leitung des Botanischen Gartens
(1) Der Leitung obliegt es,

a) für eine sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung des Botanischen
 Gartens im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen zu
sorgen,
b) die Bearbeitung von Anträge nach 8 2 Nr. 2 zu koordinieren,
c) die Einstellung und Entlassung des Personals des Botanischen Gartens
 zu beantragen.
d) den Anteil des Botanischen Gartens zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages
 vorzuschlagen,
e) dem Präsidium Konzepte zur weiteren Gestaltung des Botanischen
Gartens vorzulegen und
f) dem Präsidium jährlich einen Arbeits- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.


(2) Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter des dem Botanischen
 Garten zugeordneten Personals und für dessen sachgerechten Einsatz
 verantwortlich.
            
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