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Regelung zur Organisation der zentralen Betriebseinheit
Botanischer Garten der Universität des Saarlandes
Das Präsidium der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 88 16
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Universität
des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt
geändert durch & 16 Absatz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes
vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), nach Anhörung des Senats
und des Universitätsrates folgende Regelung zur Organisation der zentralen
Betriebseinheit Botanischer Garten der Universität des Saarlandes
getroffen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung, Kultur
und Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird:
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Rechtliche Stellung des Botanischen Gartens
Unter der Verantwortung des Präsidiums besteht als zentrale Betriebseinheit
gem. 8 29 Abs. 2 Satz 2 UG der Botanische Garten der Universität
des Saarlandes.
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Aufgaben des Botanischen Gartens
Im Rahmen ihrer Zweckbestimmung obliegen der zentralen Betriebseinheit
Botanischer Garten folgende Aufgaben:
1. die Unterstützung der universitären Öffentlichkeitsarbeit durch Aufbau
und Betrieb eines Lehr-, Schau- und Erlebnisgartens auf wissenschaft
licher Grundlage,
2. die Anpflanzung, Pflege und Bereithaltung von Pflanzen nach Rücksprache
mit den Mitgliedern und Einrichtungen der Universität für deren
Aufgaben in Lehre und Forschung, insbesondere im Rahmen des
Diplom- Studiengangs Biologie mit Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie.