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stehen, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 EUR pro Einheit erhoben.
Bei adäquatem Ersatz des Bibliotheksgutes durch den Benutzer/die
Benutzerin verringert sich die Bearbeitungsgebühr auf 10 EUR pro Einheit.
(2) Kann das Bibliotheksgut nicht mehr beschafft oder repariert werden, ist
neben der Bearbeitungsgebühr ein angemessener Wertersatz in Geld zu
leisten.
(3) Die Bearbeitungsgebühr wird bei späterer Rückgabe des Bibliotheksguts
nicht zurückerstattet.
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Vormerkung
(1) Entliehene Werke können zur Ausleihe vorgemerkt werden. Die Bibliothek
kann die Anzahl der auf ein Werk vorgenommenen Vormerkungen
begrenzen.
(2) Ist das vorgemerkte Werk verfügbar, so wird es während eines von der
Bibliothek festgelegten Zeitraumes in der Leihstelle zur Abholung gegen
Vorlage des Benutzungsausweises bereitgelegt. Der/Die Benutzende wird
hierüber benachrichtigt.
(3) Auskunft darüber, wer. ein Werk entliehen oder vorgemerkt hat, wird
nicht erteilt.
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Literaturbeschaffung im
Deutschen und Internationalen Leihverkehr
(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Werke, die in Saarbrücken
nicht vorhanden sind, bestellt die Bibliothek auf Antrag des Benutzers/der
Benutzerin nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung bzw. nach
den für den Internationaten Leihverkehr geltenden Bestimmungen bei auswärtigen
Bibliotheken. Anfallende Auslagen sind der Bibliothek zu erstatten.
Die Bibliothek kann die Anzahl der Bestellungen für einen Benutzer/
eine Benutzerin begrenzen.
(2) Die Benutzenden sind zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet
und haben die Bestelldaten nach Vorgaben der Bibliothek vollständig
anzugeben.
(3) Der Benutzer/Die Benutzerin wird benachrichtigt, wenn das bestellte
Werk eingetroffen ist. Nach Hause ausleihbare Werke werden in der Leihstelle
zur Abholung gegen Vorlage des Benutzungsausweises bereitgeleagt.