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(2) Kosten und Auslagen für die Anfertigung von Ablichtungen durch Bibliothekspersonal
sowie für besondere Dienstleistungen sind zu erstatten.
Das Nähere wird durch Aushang bekannt gemacht.
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Haftungsausschluss der Bibliothek
(1) Die Bibliothek haftet für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten
Gegenständen nur, wenn sie ordnungsgemäß in Verwahrung
gegeben und noch am gleichen Tag zurückverlangt worden sind.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Geld und Wertsachen.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Verluste und Beschädigungen, die durch
unbefugte Eingriffe Dritter in Schließfächer der Bibliothek entstanden sind.
(4) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige
oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an Datenträgern, die durch Viren
oder technische Mängel an den Geräten entstanden sind.
Il. Benutzung innerhalb der Bibliotheksräume
89 .
Benutzung der Lesesäle
(1) In den’ Lesesälen aufgestellte Bücher und ausliegende Zeitschriften
können ohne besondere Erlaubnis eingesehen und an den Arbeitsplatz in
der Bibliothek mitgenommen werden. Sie sind nach Benutzung sorgfältig
an den richtigen Ort zurückzustellen. Die aus Sicherheitsgründen am Platz
der Aufsicht aufgestellten Bücher werden nur gegen Hinterlegung eines
Ausweises ausgehändigt. Das gleiche gilt für Bücher, die der Benutzer/die
Benutzerin vom Auslagentisch der Neuerwerbungen im Hauptlesesaal an
den Arbeitsplatz mitnehmen will.
(2) Mitgebrachte Bücher sind beim Verlassen der Lesesäle der Aufsicht
unaufgefordert zur Kontrolle vorzuzeigen.
(3) Auf Wunsch der Benutzenden werden in den Lesesälen bereitgelegte
Werke aus dem geschlossenen Magazin, aus auswärtigen Bibliotheken
Oder solche Werke, die nur im Lesesaal benutzt werden dürfen, gegen Vorlage
des Benutzungsausweises bei der Lesesaalauskunft ausgegeben. Die
Bibliothek kann die Hinterlegung des Benutzungsausweises verlangen,
wenn die Sicherung und Erhaltuna der Werke dies erfordert. Die Benut-