Full text : 2002 (0046)

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Benutzung der Lese- und Katalogsäle

Zur Benutzung der Lese- und Katalogsäle sind alle Personen ab 16 Jahren
berechtigt. Für Minderjährige ist die schriftliche Einverständniserklärung
eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Aufnahme der
Benutzung werden die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung anerkannt.


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Ausleihe und Leihverkehr

(1) Wer Bibliotheksgut entleihen oder den Leihverkehr der Bibliothek in Anspruch
 nehmen will, bedarf der Zulassung. Zulassungsberechtigt sind:

a) Mitglieder und Angehörige der Universität des Saarlandes,
b) Privatpersonen mit festem Wohnsitz im Saarland,
c) Mitglieder und Angehörige der Hochschulen des Universitätsverbundes
Südwest und der teilnehmenden Hochschulen der Kooperationsvereinbarung
 Saar-Lor-Lux-Trier- Westpfalz bei ihrem Aufenthalt an der Universität
 des Saarlandes.

(2) Sonstige natürliche und juristische Personen und Behörden können zu
gelassen werden.

(3) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Hierbei ist der Personalausweis
 oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis, von Studierenden zu
sätzlich der Studierendenausweis, vorzulegen. Die Bibliothek kann die Vor
lage einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes verlangen.

(4) Der Antrag muss neben der Erklärung, dass die Bestimmungen diese
Benutzungsordnung eingehalten werden, folgende Angaben enthalten:

a) Familienname, -.
b) Vorname,
c) Titel,
d) Nummer des Personalausweises bzw. des anderen amtlichen Lichtbildausweises
 nach Abs. 3 Satz 2,
e) Matrikeinummer (nur Studierende),
f) Geburtsdatum,
g) Anschriften (Heimatanschrift, Semesteranschrift).
h) Benutzergruppe.

(5) Wer zugelassen ist, erhält einen Benutzungsausweis. Dieser bleib
Eigentum der Bibliothek. Die Gültigkeit des Benutzungsausweises kanr
            
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