Ordnung für die
Zentrale Datenverarbeitungseinrichtung
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 14. November 2001
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
in seiner Sitzung am 14.11.01 auf Grund des Gesetzes über die Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz —
FHG) in der Fassung des am 1. August 1999 in Kraft getretenen Gesetzes
Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 1014) folgende Ordnung
erlassen:
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Status
Die Zentrale Datenverarbeitungseinrichtung, im folgenden ZDVE genannt,
ist eine zentrale Einrichtung gemäß $& 28 des Gesetzes über die Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
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Aufgaben
(1) Die ZDVE dient der Lehre, der anwendungsbezogenen Forschung und
der Hochschulverwaltung. Sie nimmt zentrale Aufgaben der Datenverarbeitung
wahr. Im Rahmen freier Kapazitäten leistet sie allgemeine praktische
Dienste.
(2) Neben der ZDVE betreiben insbesondere einzelne Fachbereiche bzw.
Gruppen von Fachbereichen Datenverarbeitungseinrichtungen. Im Rahmen
freier Kapazitäten werden diese Einrichtungen fachbereichsübergreifend
genutzt.
(3) Die ZDVE ist insbesondere zuständig für:
a) Planung, Verwaltung und Betrieb eines hochschulweiten Kommunikationsnetzes
und Bereitstellung der Kommunikationsdienste.
b) Planung, Verwaltung und Betrieb fachbereichsübergreifender DV-Ressourcen
zur Unterstützung der Grundlagenausbildung im Bereich der
DV und zur Abdeckung spezieller Aufgaben, die dezentral nicht effizient
durchgeführt werden können.