1823
für die Beschaffung von Geräten, die für die Durchführung des Forschungsauftrages
benötigt werden usw.);
6.5.4 den Overhead (Nr. 5.2.2);
6.6 Bei einem erheblichen Interesse der Universität an der Durchführung
eines Auftrages kann der/die Universitätspräsident/Universitätspräsidentin
bzw. ein Mitglied des Präsidiums in deren/dessen Vertretung
den Kostenersatz nach Nr. 6.5.2 bis Nr. 6.5.4 ermäßigen oder in
besonderen Ausnahmefällen von ihm absehen.
7. Nebentätigkeit
7.1
Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
7.2 Stellt ein Mitglied der Universität zur Mitarbeit bei Vorhaben, die in
Nebentätigkeit ausgeführt werden, Personal im Privatdienstverhältnis
ein, so darf das Personal nur mit vorheriger Zustimmung der Universität
in Einrichtungen der Universität beschäftigt werden. Geräte,
die nicht der Universität gehören, dürfen in den Einrichtungen der
Universität nur mit deren vorheriger Zustimmung aufgestellt und genutzt
werden. ;
8.
Zuwendungsbestätigung
Bei Zuwendungen zur Förderung der Aufgaben der Universität ist
dem Zuwendungsgeber auf dessen Verlangen für steuerliche
Zwecke eine Zuwendungsbestätigung nach dem Einkommensteuergesetz
über die Höhe der Zuwendung zu erteilen, soweit die Voraussetzungen
dazu vorliegen. Aus der Bestätigung muss sich insbesondere
auch ergeben, ob der zugewendete Betrag oder die Sachzuwendung
unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke oder für als
besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verwendet
wird. Die Bestätigung darf erst erteilt werden, der zugewendete
Betrag von der Universität vereinnahmt wurde oder die Sachzuwendung
in das Eigentum der Universität übergegangen ist. Für
Mittel und Leistungen für die eine Gegenleistung vereinbart ist (insbesondere
Forschungsaufträge), darf eine Zuwendungsbestätigung
nicht erteilt werden. Zuwendungsbestätigungen erteilt ausschließlich
der /die Kanzler/Kanzlerin.