181 —
5.3.3 Ist eine weitere Befristung gemäß Nr. 5.3.2 nicht mehr möglich, so
können ausnahmsweise mit den aus Drittmitteln vergüteten Bediensteten
unbefristete Verträge geschlossen werden. Diese sind mit folgender
Nebenabrede zu versehen:
„Die Vergütung erfolgt aus dem ... Drittmittelgeber bereitgestellten
Mitteln ... . Bei Wegfall dieser Mittel wird dieser Vertrag aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen nach den tariflichen und gesetzlichen
Bestimmungen gekündigt.“
5.3.4 Aus Drittmitteln bezahlte Mitarbeiter/innen dürfen nur mit Zustimmung
des Drittmittelgebers zur Erledigung anderer Aufgaben herangezogen
werden. Diese Aufgaben dürfen nur einem untergeordneten
Teil der Gesamtaufgaben ausmachen.
5.4 Besondere Bestimmungen für die Verwahrkontenverwaltung
5.4.1 Bei der Abwicklung über Verwahrkonto (8 81 Abs. 4 UG) werden die
Drittmittel entsprechend den Bedingungen des Drittmittelgebers
durch die Universitätskasse geführt.
5.4.2 Bedienstete werden in einem Privatdienstverhältnis zum Mitglied der
Universität beschäftigt. Das Mitglied der Universität hat die Arbeitgeberverpflichtung
in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht zu erfüllen.
5.4.3 Auf Antrag des Mitglieds der Universität ist die Universitätsverwaltung
bei der Ausfertigung der Privatarbeitsverträge behilflich, zahlt
die Personalbezüge und überwacht die Mittel. Die Unfallversicherung
wird über die zuständige Berufsgenossenschaft sichergestellt.
6.
6.1
62
Besondere Bestimmungen für Drittmittelprojekte im Auftrag
Dritter (Nr. 2.3)
Dem Mitglied der Universität steht für die Durchführung des Auftrages
kein Honorar zu.
Dem Auftraggeber dürfen für seine Zuwendungen keine Zuwendungsbestätigungen
für steuerliche Zwecke ($ 10 b EstG) erteilt
werden.
6.3 Vor Übernahme eines Auftrages hat das beauftragte Mitglied der Universität,
sofern die Durchführung dieses Auftrages nicht auf Grund
anderer Bestimmungen Dienstaufgabe ist, zu entscheiden, ob der
genannte Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Neben-