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sitärer Ressourcen durchzuführen, bleibt unberührt. Die Entscheidung
nach den Sätzen 1 und 2 umfasst auch die ggf. zu treffenden
Entscheidungen nach Nr. 5.1 und Nr. 6.6.
4.3 Soweit es sich um Drittmittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen
Fakultät oder des Klinikums eingeworben wurden, ist vor
der Entscheidung die Stellungnahme des Vorstands des Klinikums
einzuholen, sofern Aspekte der Krankenversorgung berührt sind. Die
Unterrichtungspflicht nach 8 81 Abs. 4 Satz 5 UG bleibt unberührt.
4.4 Entscheidung und Entscheidungsgrundiagen sind aktenkundig zu
machen.
5. Verwaltung und Verwendung der Drittmittel
5.1 Drittmittel werden grundsätzlich von der Universität verwaltet und bei
den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes vereinnahmt und
verausgabt (Haushaltsverfahren).
Auf Antrag des Universitätsmitglieds (& 81 Abs. 1) wird von der Verwaltung
der Drittmittel durch die Universität im Rahmen von Drittmittelprojekten
abgesehen, wenn das Universitätsmitglied Mittelempfänger
sein soll und dies mit den Bedingungen des Dritten vereinbar
ist. In diesem Fall unterstützt die Universität das Universitätsmitglied
auf dessen Antrag bei der Mittelverwaltung (Verwahrkontenverwaltung).
5.2 Gemeinsame Bestimmungen für Haushaltsverfahren und Verwahrkontenverwaltung
5.2.1 Soll aus Drittmitteln Personal beschäftigt werden, müssen mindestens
sämtliche Personalkosten einschließlich alter vorhersehbaren
Personalnebenkosten abgedeckt sein.
5.2.2 Esiist anzustreben, dass die Drittmittel den Overhead (z.B. für Inanspruchnahme
universitärer Räume und Einrichtungen, anteiligen
Aufwand für die Verwaltung, sonstige nicht besonders quantifizierbare
oder abrechenbare Kosten bei der Durchführung des Drittmittelprojekts)
abdecken. Wird ein Drittmittelprojekt im Auftrag Dritter
(Nr. 2.3) durchgeführt, muss zur Abgeltung des Overheads ein besonderes
Entgelt vereinbart werden bzw. ein angemessener Zuschlag
berechnet werden.
Der Overhead steht der Universität gemäß 8 81 Abs. 6 UG für die
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.