Full text : 2002 (0046)

— 179 —

sitärer Ressourcen durchzuführen, bleibt unberührt. Die Entscheidung
 nach den Sätzen 1 und 2 umfasst auch die ggf. zu treffenden
Entscheidungen nach Nr. 5.1 und Nr. 6.6.

4.3 Soweit es sich um Drittmittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen
 Fakultät oder des Klinikums eingeworben wurden, ist vor
der Entscheidung die Stellungnahme des Vorstands des Klinikums
einzuholen, sofern Aspekte der Krankenversorgung berührt sind. Die
Unterrichtungspflicht nach 8 81 Abs. 4 Satz 5 UG bleibt unberührt.

4.4 Entscheidung und Entscheidungsgrundiagen sind aktenkundig zu
machen.

5. Verwaltung und Verwendung der Drittmittel

5.1 Drittmittel werden grundsätzlich von der Universität verwaltet und bei
den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes vereinnahmt und
verausgabt (Haushaltsverfahren).

Auf Antrag des Universitätsmitglieds (& 81 Abs. 1) wird von der Verwaltung
 der Drittmittel durch die Universität im Rahmen von Drittmittelprojekten
 abgesehen, wenn das Universitätsmitglied Mittelempfänger
 sein soll und dies mit den Bedingungen des Dritten vereinbar
ist. In diesem Fall unterstützt die Universität das Universitätsmitglied
auf dessen Antrag bei der Mittelverwaltung (Verwahrkontenverwaltung).


5.2 Gemeinsame Bestimmungen für Haushaltsverfahren und Verwahrkontenverwaltung


5.2.1 Soll aus Drittmitteln Personal beschäftigt werden, müssen mindestens
 sämtliche Personalkosten einschließlich alter vorhersehbaren
Personalnebenkosten abgedeckt sein.

5.2.2 Esiist anzustreben, dass die Drittmittel den Overhead (z.B. für Inanspruchnahme
 universitärer Räume und Einrichtungen, anteiligen
Aufwand für die Verwaltung, sonstige nicht besonders quantifizierbare
 oder abrechenbare Kosten bei der Durchführung des Drittmittelprojekts)
 abdecken. Wird ein Drittmittelprojekt im Auftrag Dritter
(Nr. 2.3) durchgeführt, muss zur Abgeltung des Overheads ein besonderes
 Entgelt vereinbart werden bzw. ein angemessener Zuschlag
 berechnet werden.

Der Overhead steht der Universität gemäß 8 81 Abs. 6 UG für die
Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.