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3. Einwerbung von Drittmitteln
3.1 Zur Einwerbung von Drittmitteln und zur verantwortlichen Durchführung
von Drittmittelprojekten sind Mitglieder der Universität berechtigt,
zu deren Dienstaufgaben selbstständige Lehr- und Forschungstätigkeit
gehört. Die Übertragung der Wahrnehmung selbstständiger
Lehr- und Forschungstätigkeit nach 88 47 Abs.1 Satz 5, 50 Abs. 1
Satz 3 UG schließt die Berechtigung nach Satz 1 ein. Gleiches gilt im
Rahmen der nach 88 42 Abs.4 Satz 2, 57 Abs..1 Satz 3 UG eingeräumten
Gelegenheit zur Fortsetzung bzw. Mitwirkung an der Forschung.
In begründeten Fällen kann der/die Dekan/in mit Zustimmung
der/des fachlich zuständigen Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors/Abteilungsdirektorin
und nach Stellungnahme des Klinikumsvorstandes
Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben,
die auf Stellen im Haushaltskapitel der Universitätskliniken
nach 8 32 Abs. 4 Satz 2 UG geführt werden, die Wahrnehmung
selbstständiger Forschungsaufgaben übertragen; Satz 2 gilt entsprechend.
3.2 Die Berechtigung nach Nr. 3.1 umfasst nicht die Einwerbung von
Mitteln für Zwecke, die nicht zu den Aufgaben der Universität gehören,
Mitteln, die an ein Universitätsmitglied nicht für dienstliche, sondern
für private Zwecke gegeben werden; die Richtlinien der Landesregierung
zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der
Landesverwaltung vom. 19. Dezember 2000 (GMBL. 2001, S.4)
sind zu beachten,
- Preisnachlässen oder an den Umsatz gekoppelte Vergünstigungen
(insbesondere Einrichtung von sog. Bonuskonten durch Lieferfirmen),
Zuwendungen zur Finanzierung von Reisen und Arbeits- oder Fortbildungsveranstaltungen,
die nicht überwiegend der Erfüllung der
Aufgaben der Universität dienen; dies gilt erst recht für die — auch
teilweise — Finanzierung von Reisekosten für private Begleitpersonen,
Zuwendungen zur Finanzierung von Gemeinschaftsveranstaltungen
und. Gemeinschaftseinrichtungen von Beschäftigten. Über
Ausnahmen entscheidet der/die Universitätspräsident/Universitätspräsidentin
oder die von ihm/ihr beauftragte Stelle.
Bei der Einwerbung von Drittmitteln muss jeder Eindruck einer Käuflichkeit
von dienstlichem Handeln, beispielsweise bei der Mitwirkung
an Beschaffungsentscheidungen, vermieden werden.