176
Drittmittelrichtlinie des Präsidiums
der Universität des Saarlandes
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Einwerbung, Annahme und Verwaltung
von Drittmitteln durch Mitglieder der Universität des Saarlandes im
Rahmen dienstlicher Tätigkeit.
2. Begriffsbestimmung
2.1
Drittmittel sind Geldzuwendungen, Sachleistungen (auch Verbrauchsgegenstände)
und Gegenleistungen aus Verträgen sowie
alle sonstigen geldwerten Vorteile für Zwecke von Forschung, Lehre
und Weiterbildung sowie Krankenversorgung außerhalb der vom
Saarland der Universität zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
(öffentliche oder private Zuwendungen, Spenden, Entgeite aus Forschungsaufträgen,
Sponsoring und sonstige Leistungen mit geldwertem
Vorteil, z.B. die Finanzierung der Teilnahme an wissen
schaftlichen Symposien, Konferenzen, Kongressen, Fortbildungsund
Informationsveranstaltungen).
2.2 Drittmittelprojekte sind Lehr- oder Forschungsvorhaben und/ode!ı
Entwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Universität im Rahmen
ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und mit den in Nr. 2.1
genannten Mitteln finanziert werden.
2.3 Ein Drittmittelprojekt im Auftrag Dritter (insbes. Forschungsauftrag
liegt vor,
wenn zwischen dem Auftraggeber und der Universität bzw. dem Mit
glied der Universität eine Vereinbarung getroffen wird, in de
Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung
konkret festgelegt werden.
zugleich der Auftrag im Rahmen der Dienstaufgaben des Mit
glieds der Universität durchgeführt wird.
Konkrete Gegenleistungen sind Gutachten, Befundberichte, Unter
suchungsergebnisse und dergleichen; nicht als Gegenleistung sinc
allgemeine Erfahrungsberichte, Verwendungsnachweise und der
gleichen anzusehen, wie sie z.B. gegenüber den öffentlichen För
derern (z. B. EU, Bund, Land. DFG, VW-Stiftung) zu erbringen sind