Full text : 2002 (0046)

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oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht
oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend
(0 Punkte)” bewertet.

(2) Die für die Säumnis geltend gemachten Gründe müssen der/dem Prüfungsbeauftragten
 unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
 werden; im Fall der Säumnis wegen Krankheit des Prüflings oder
eines überwiegend von ihm allein zu versorgenden Kindes ist die Vorlage
eines amtsärztlichen Zeugnisses erforderlich, das genügend bestimmte
Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die
Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss. Die
Geltendmachung einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen,
 wenn seit dem für die Prüfungsleistung vorgesehenen Termin
 ein Monat verstrichen ist. Erkennt die/der Prüfungsbeauftragte die
Gründe der Säumnis als genügend an, so kann der Prüfling die Prüfung
zum nächstmöglichen Termin ablegen. Bereits erbrachte Prüfungsergebnisse
 werden nach Anerkennung der Gründe berücksichtigt.

(3) Bei Verstößen gegen die Ordnung und bei Täuschungsversuchen des
Prüflings gilt 8 18 Abs. 1 Satz 1 JAG. Die Entscheidung trifft die/der.Prüfungsbeauftragte.


(4) Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflusst
haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit
 müssen unverzüglich bei der/dem Prüfungsbeauftragten geltend
 gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.

(5) Belastende ‚Entscheidungen der/des Prüfungsbeauftragten nach den
Absätzen 1 bis 4 sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen. Der Prüfling ist vor
ablehnenden Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

S

Q

Widerspruchsverfahren

Gegen Entscheidungen der/des Prüfungsbeauftragten über das Ergebnis
der Prüfung und nach 8 8 Abs. 1 bis 4 findet das Widerspruchsverfahren
gemäß 8 68 VwGO statt. Über den Widerspruch entscheidet die Dekanin/
der Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes, im Falle von Einwänden gegen die Bewertung
einzelner Prüfungsleistungen nach 8 3 Abs. 3 und 4 auf der Grundlage einzuholender
 Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligaten
 Prüferinnen/Prüfer.
            
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