150
jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der Studienordnung der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des
Saarlandes vom 9. November 1998 (Dienstbl. S. 276) in der jeweils geltenden
Fassung bei Erbringung zusätzlicher Leistungen zu erwerben.
(2) Der Ausweis besonderer Qualifikation nach Absatz 1 dient dem Nachweis
vertiefter Kenntnisse, insbesondere auch wirtschaftswissenschaftlicher
Kenntnisse, im Bereich einer Wahlfachgruppe gemäß 8 8 Abs. ©
JAG.
(3) Der Erwerb des Ausweises besonderer Qualifikation setzt die erfolgreiche
Teilnahme (Art. Ill 8 2 Abs. 1) am Studium einer der Wahlfachgruppen
sowie die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung gemäß Art. Ill 8 3 voraus.
Der Ausweis besonderer Qualifikation kann nur in der Wahlfachgruppe
erworben werden, die die/der Studierende als Wahlfach nach 8 8 Abs. 3
JAG in der ersten juristischen Staatsprüfung gewählt hat. Umfang und Inhalt
der Lehrveranstaltungen im Studium der Wahlfachgruppen bestimmen
sich nach der Studienordnung in der jeweils geltenden Fassung. -
&2
Voraussetzungen der Zulassung zum Erwerb des Ausweises
besonderer Qualifikation
(1) Zum Erwerb des Ausweises besonderer Qualifikation werden Studie
rende an der Universität des Saarlandes zugelassen,
1. die die erste juristische Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für
Juristen bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes mit Erfolg absolviert
haben und
2. deren Aufsichtsarbeiten in der von ihnen gewählten Wahlfachgruppe im
Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung mindestens mit der Note
„ausreichend” (4 Punkte) bewertet worden sind und bei arithmetische!
Mittelung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 7,00 Punkten
aufweisen.
(2) Die Zulassung zum Erwerb des Ausweises besonderer Qualifikation isi
schriftlich bei der/dem Prüfungsbeauftragten zu beantragen. In dem Antrag
müssen die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung
von Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie
nachgewiesen werden.
(3) Der Zulassungsantrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss
der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt werden.