Full text : 2002 (0046)

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3. nicht bereits einen vergleichbaren Hochschulgrad aufgrund der erfolgreichen
 Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erworben oder
die Verleihung beantragt haben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich an die Hochschullehrerin/den
Hochschullehrer, die/der in der Abteilung Rechtswissenschaft der Fakultät
die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahrnimmt
(Prüfungsbeauftragte/Prüfungsbeauftragter), zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen:

1. ein Nachweis über die Immatrikulation in den beiden der ersten juristischen
 Staatsprüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,
2. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über das erfolgreiche
 Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt
 für Juristen bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes,

3. eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin/des Antragstellers,
dass sie/er nicht bereits einen vergleichbaren Hochschulgrad aufgrund
der erfolgreichen Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erworben
 oder dessen Verleihung beantragt hat.

(3) Die Verleihung des Diplomgrades erfolgt durch Überreichung einer von
der Dekanin/dem Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes unterschriebenen Urkunde nach
dem Muster der Anlage 1. Mit dem Empfang der Urkunde erhält die Antragstellerin/der
 Antragsteller das Recht, den Diplomgrad zu führen. Sind
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, kann die/der Prüfungsbeauftragte
 auf schriftlichen Antrag bereits vor der Aushändigung der Urkunde
gestatten, den Diplomgrad zu führen.

Artikel 11
Diplomgrad mit zusätzlichem Ausweis besonderer Qualifikation

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(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
des Saarlandes bietet den an der Universität des Saarlandes immatrikulierten
 Studierenden die Möglichkeit an, den Grad einer Diplom-Juristin/
eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) mit dem Ausweis über die erfolgreiche
Teilnahme (Art. Il & 2 Abs. 1) am Wahlfachstudium in den Wahlfachgruppen
 gemäß 8 8 Abs. 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz
 — JAG —) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865) in der
            
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