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3. nicht bereits einen vergleichbaren Hochschulgrad aufgrund der erfolgreichen
Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erworben oder
die Verleihung beantragt haben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich an die Hochschullehrerin/den
Hochschullehrer, die/der in der Abteilung Rechtswissenschaft der Fakultät
die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahrnimmt
(Prüfungsbeauftragte/Prüfungsbeauftragter), zu richten. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. ein Nachweis über die Immatrikulation in den beiden der ersten juristischen
Staatsprüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,
2. eine amtlich beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses über das erfolgreiche
Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt
für Juristen bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes,
3. eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin/des Antragstellers,
dass sie/er nicht bereits einen vergleichbaren Hochschulgrad aufgrund
der erfolgreichen Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erworben
oder dessen Verleihung beantragt hat.
(3) Die Verleihung des Diplomgrades erfolgt durch Überreichung einer von
der Dekanin/dem Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes unterschriebenen Urkunde nach
dem Muster der Anlage 1. Mit dem Empfang der Urkunde erhält die Antragstellerin/der
Antragsteller das Recht, den Diplomgrad zu führen. Sind
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, kann die/der Prüfungsbeauftragte
auf schriftlichen Antrag bereits vor der Aushändigung der Urkunde
gestatten, den Diplomgrad zu führen.
Artikel 11
Diplomgrad mit zusätzlichem Ausweis besonderer Qualifikation
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(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
des Saarlandes bietet den an der Universität des Saarlandes immatrikulierten
Studierenden die Möglichkeit an, den Grad einer Diplom-Juristin/
eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) mit dem Ausweis über die erfolgreiche
Teilnahme (Art. Il & 2 Abs. 1) am Wahlfachstudium in den Wahlfachgruppen
gemäß 8 8 Abs. 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz
— JAG —) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865) in der