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Ordnung _
für die Verleihung des Hochschulgrades
einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.)
Vom 20. Februar 2002
Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des
Saarlandes hat auf Grund von 8 73 und 8 75 Abs. 2 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des
Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze und
zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Ordnung
für die Verleihung des Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines
Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) erlassen, die nach Zustimmung durch den
Senat der Universität des Saarlandes und das Ministerium für Bildung.
Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Artikel I
Hochschulgrad
(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
des Saarlandes verleiht gemäß Artikel 11 dieser Ordnung aufgrund der
staatlichen Prüfung, mit der das Studium der Rechtswissenschaft an der
Universität des Saarlandes abgeschlossen worden ist, den Grad eine!
Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.).
(2) Der Diplomgrad wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel Il
dieser Ordnung mit einem zusätzlichen Ausweis besonderer Qualifikation
verliehen.
Artikel II
Erwerb des Grades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen
(1) Der Diplomgrad nach Art. | Abs. 1 dieser Ordnung wird auf Antrag ar
Personen verliehen. die
1. mindestens die beiden der ersten juristischen Staatsprüfung unmittelbar
vorausgegangenen Semester an der Universität des Saarlandes
Rechtswissenschaft studiert sowie
2. die erste juristische Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für
Juristen bei dem Ministerium der Justiz des Saarlandes erfolgreich abgelegt
und