Full text : 2002 (0046)

Fahrtkosten sowie der Tage- und Übernachtungsgelder und der
Nebenkosten richtet sich, abgesehen von möglichen Einschränkungen
 durch begrenzte Haushaltsmittel, nach den für Inlandsreisen
 geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts. Tage- und
Übernachtungsgeld wird höchstens nach den dort festgelegten
Sätzen gezahlt.

2.3.

3

231

32

Lehrbeauftragte als Exkursionsleiterinnen/-leiter oder Betreuungspersonen
 erhalten Reisekostenerstattung nach Maßgabe der
Ziffer 2.2.

An der Exkursion teilnehmende Studierende können im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der folgenden
Vorschriften Exkursionskostenzuschüsse erhalten.

Zu den der/dem einzelnen Studierenden entstandenen Fahrtkosten
 kann ein Zuschuss bis zur Höhe der Hälfte der Kosten gezahlt
werden, die ihr/ihm bei Benutzung der zweiten Wagenklasse eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden sind
oder wären.

Zu den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft kann ein
Zuschuss bis zur Höhe des Tagegeldes nach dem saarländischen
Reisekostengesetz für höchstens sechs Tage gezahlt werden.

An Stelle der Erstattungen nach den vorstehenden Vorschriften
können die tatsächlichen Kosten (z.B. Bus- oder Bahnkosten), bei
entsprechendem Nachweis, übernommen werden, sofern diese
Kosten die Gesamtkosten der Exkursion nach den Ziffern 1. bis
3.2. bzw. den vom Fachbereich festgelegten Exkursionszuschuss
nicht übersteigen.

5.

Diese Ordnung ‘tritt am 01.01.2002 in Kraft; die bisherige vom
30.04.1980 tritt am selben Tage außer Kraft.

Saarbrücken, den 14.11.2001

Der Rektor:
Prof. Dr. Wolfgang Cornetz
            
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