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Bachelor-Vorprüfung oder die Bachelor-Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden. Entsprechendes gilt für die Bachelor-Abschlussarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelor-Vorprüfung
und die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde
einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung aufgrund einer Täuschung für
„nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Zeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
gewährt.
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Verlust der Prüfungsanspruchs
Ein Prüfling verliert den Prüfungsanspruch, wenn er in einem Fach alle
Prüfungswiederholungen nach ohne Erfolg wahrgenommen hat.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1. Oktober 2001 in Kraft.