Full text : 2002 (0046)

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des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seiten -
zahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen
 nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Abschlussarbeit beträgt drei
Monate. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Prüflings durch den
Prüfungsausschuss um höchstens 2 Monate verlängert werden, wenn
wichtige Gründe vorliegen und der/die Betreuer(in) die Verlängerung empfiehlt.


(6) Die Bachelor-Abschlussarbeit ist in der Regel maschinengeschrieben
und gebunden in zweifacher Ausfertigung im Sekretariat der Fachbereiche
abzugeben oder per Einschreiben zuzustellen. Bei vertraulichen Forschungsprojekten
 kann die Abgabe der Bachelor-Abschlussarbeit abweichend
 von Satz 1 beim Betreuer/bei der Betreuerin erfolgen. Der Abgabezeitpunkt
 ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling
schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit — bei einer Gruppenarbeit seinen
 entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit — selbständig verfasst
 und keine anderen als die angegebenen Quellen und- Hilfsmittel
benutzt hat.

(7) Die Bachelor-Abschlussarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu
bewerten. Darunter soll der/die Betreuer(in) der Bachelor-Abschiussarbeit
sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
 Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von 4 Wochen, Spätestens
 jedoch nach 12 Wochen abgeschlossen werden.

(8) Die Bachelor-Abschlussarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter
als “ausreichend“ (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Spätestens drei
Monate nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses muss mit
der Wiederholung begonnen werden. Eine Rückgabe des Themas der
Bachelor-Abschlussarbeit in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur
zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(9) Wenn die Bachelor-Abschlussarbeit wegen inhaltlicher Mängel mit der
Note „nicht ausreichend“ bewertet worden ist, legt der/die Betreuer(in) dem
Prüfungsausschuss die Gründe der Bewertung in einem Gutachten dar.

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Zeuanis und Bachelor-Urkunde

(1) Über die bestandene Bachelor-Vorprüfung und die Bachelor-Prüfung
erhält der Prüfling jeweils unverzüglich ein Zeugnis.
            
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