Full text : 2002 (0046)

KK

die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungstieistungen

die Zustimmung zur Immatrikulation in ein höheres Studienjahr
die Feststellung des Verlustes des Prüfungsanspruchs
die Durchführung der Prüfung
die Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung
für Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen
die Anerkennung der Praktischen Studienphase
die Bestellung der Betreuerinnen/Betreuer von Bachelor-Abschlussarbeiten

die Verlängerung der Frist des Beginns der Bachelor-Abschlussarbeit
die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelor-Abschlussarbeit

Der Prüfungsausschuss kann einzelne dieser Aufgaben an die Vorsitzende/den
 Vorsitzenden übertragen.

(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Prüfling
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Prüfling
negativ, So Ist sie zu begründen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben delegieren.

(5) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss einen vom
offiziellen Prüfungsplan abweichenden Prüfungsplan einer/einem Studie -
renden genehmigen. Der Leiter/die Leiterin des ZIST und der Studiengangsleiter/die
 Studiengangsleiterin müssen dem geänderten Prüfungsplan
 zustimmen.

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Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Zu Prüferinnen/Prüfern werden Professorinnen/Professoren und andere
 prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die
Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit
 an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur
 Beisitzerin wird nur bestellt, wer die entsprechende Bachelor-Prüfung
 oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen) unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen sind sie
durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zul
Verschwiegenheit zu verpflichten.
            
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