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Prüfungsausschuss
(1) Die an dem ZIST beteiligten Fachbereiche bilden einen Prüfungsausschuss.
Dieser besteht aus zwei Professorinnen/Professoren und
einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der Professorinnen/Professoren
beträgt zwei Jahre, die der/des Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist
möglich.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/
Stellvertreterinnen werden von den Fachbereichsräten gewählt. Das studentische
Mitglied muss die Bachelor-Vorprüfung oder die Diplom-Vorprüfung
in einem Studiengang des ZIST oder der beteiligten Fachbereiche
abgelegt haben und wird auf Vorschlag der Fachschaftsräte der beteiligten
Fachbereiche gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner
Mitglieder die/den Vorsitzende(n) sowie sowie die/den Stellvertreter/in.
Die/der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet mit Unterstützung des Prüfungsamtes
regelmäßig dem/der Studiengangsleiter(in) über die Entwicklung
der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten
für die Bachelor-Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der
Fach- und Gesamtnoten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei deı
Abnahme der Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter(innen)
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende(n) zur Verschwiegenheit
Zu verpflichten.
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Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für
die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
die Festsetzung der Prüfungstermine
die Herstellung des Einvernehmens zur Festsetzung der Hilfsmittel
die Zulassung zur Prüfung
die Anerkennung von ärztlichen Attesten
die Aussetzung von Prüfungsleistungen bei Vorlage wichtiger Gründe
die Feststellung der Prüfungsergebnisse