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erkennen lässt, dass die Bachelor-Vorprüfung bzw. die Bachelor-Prüfung
nicht bestanden Ist.
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Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen ;
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleich -
wertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der
Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, welcher
der selben Rahmenordnung unterliegt. Die Bachelor-Vorprüfung wird
ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Studien- bzw. Prüfungsteistun -
gen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für
Technik und Wirtschaft im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und .Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienund
Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
im Rahmen von Hochschulkooperatiens-vereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien sowie an anderen Bildungseinrichtungen, an
Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik gilt Absatz 1. Studien- und Prüfungsleistungen,
die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien
erbracht wurden, können, sofern Gleichwertigkeit gegeben ist.
anerkannt werden.
(3) Vergleichbare praktische Studienphasen werden angerechnet.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
— soweit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung
wird im Zeugnis vermerkt.