{28
fächer des Grundstudiums bzw. in der Hauptprüfung sämtliche Studienfächer
des Hauptstudiums bis auf das Fach, für das sie/er die 3. Wiederholungsprüfung
beantragt, mit Erfolg abgeschlossen hat. Eine vorläufige
Zulassung zu einer dritten Wiederholung ist nicht möglich. ;
(4) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
(5) Von Wiederholungsprüfungen während der Praktischen Studienphase
kann der Prüfling auf Antrag beim Prüfungsausschuss bis spätestens eine
Woche vor der Prüfung zurücktreten.
S
192
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Attest
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte, Note 5,0)
gewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne
triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten
hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungstleistung bzw. eine Prüfungsvorleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Bei Krankheit ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches
Attest einzureichen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen.
Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen für die Zukunft
ein amtsärztliches Attest verlangen. Der/die Studierende ist davon schriftlich
in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige
Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe
für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten
für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings
die Krankheit eines von Ihm überwiegend allein zu versorgenden
Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so erfolgt die Zulassung zum
nächsten regulären Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung von Familienpflichten
soll der Prüfungsausschuss auf Antrag der/des Studierenden
eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine
Gültigkeit.