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ten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob die Prüflinge
über notwendiges Grundlagenwissen verfügen.
(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel,
zumindest aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern
zu bewerten.
(3) Die Dauer der Klausurarbeiten darf 90 Minuten nicht unter- und 180
Minuten nicht überschreiten.
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Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind folgende Noten zu verwenden
Punktzahl Note Note
als Zahl in Worten
19- 20 1,0
18-<19 1,3
17-<18 1,7
sehr gut
N
MH
16-<17 2,0
15-<16 2,3
14-<15 2,7
befriedigend
13-<14 . 3,0
12-<13 3,3
11-<12 3,7
ausreichend
8-<11 4,0
<8 5,0
nicht ausreichend
Bedeutung
eine hervorragende Leistung
eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende Leistung
eine Leistung, die in jeder
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen
genügt.
eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Besteht ein Modul aus mehreren Teilen, so wird die Gesamtnote des
Moduls aus dem nach Semesterwochenstunden gewichteten Mittel deı
einzelnen Teilnoten ermittelt.
(3) Für erfolgreich absolvierte Module, für die praktische Studienphase und
für die Bachelor-Abschlussarbeit werden Leistungspunkte nach dem European
Credit Transfer System (ECTS) erteilt (siehe Anlage).