Full text : 2002 (0046)

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ten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob die Prüflinge
über notwendiges Grundlagenwissen verfügen.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen
Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel,
zumindest aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern
 zu bewerten.

(3) Die Dauer der Klausurarbeiten darf 90 Minuten nicht unter- und 180
Minuten nicht überschreiten.

8 10
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
 Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
 sind folgende Noten zu verwenden

Punktzahl Note Note
als Zahl in Worten

19- 20 1,0
18-<19 1,3
17-<18 1,7

sehr gut

N

MH

16-<17 2,0
15-<16 2,3
14-<15 2,7

befriedigend

13-<14 . 3,0
12-<13 3,3
11-<12 3,7

ausreichend

8-<11 4,0
<8 5,0

nicht ausreichend

Bedeutung

eine hervorragende Leistung

eine erheblich über dem
Durchschnitt liegende Leistung


eine Leistung, die in jeder
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen entspricht

eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen
 genügt.

eine Leistung, die wegen erheblicher
 Mängel den Anforderungen
 nicht mehr genügt.

(2) Besteht ein Modul aus mehreren Teilen, so wird die Gesamtnote des
Moduls aus dem nach Semesterwochenstunden gewichteten Mittel deı
einzelnen Teilnoten ermittelt.

(3) Für erfolgreich absolvierte Module, für die praktische Studienphase und
für die Bachelor-Abschlussarbeit werden Leistungspunkte nach dem European
 Credit Transfer System (ECTS) erteilt (siehe Anlage).
            
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