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schutz oder wegen Wahrung von Familienpflichten nicht in der Lage Ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
so kann durch den Prüfungsausschuss gestattet werden, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleich -
wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
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Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens
zwei Prüfern/Prüferinnen (Kollegialprüfung) oder vor einem/einer Prüfer(in)
und einem/einer sachkundigen Beisitzer(in) als Gruppenprüfung oder als
Einzelprüfung abgelegt .
(3) Die Mindestdauer soll je Prüfling und Fach 15 Minuten nicht unter- und
45 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem
Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen be -
kanntzugeben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Fachprüfung unterziehen wollen, können, wenn die räumlichen Verhältnisse
es zulassen, als Zuhörer geduldet werden, es sei denn, der Prüfling
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling.
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Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(Studienleistungen)
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie Studienarbeiten,
Übungen, Entwürfen, Referate, sollen die Prüflinge nachweisen,
dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den
gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbei-