Full text : 2002 (0046)

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(4) Bei Nichtbestehen einer Fachprüfung erfolgt automatisch eine
Wiederanmeldung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

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Fristen und Termine

(1) Prüfungstermine und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss nach
Vorschlag der/des Prüfenden festgesetzt. Im Konfliktfall entscheidet die
Fachbereichsleitung.

(2) Eine Prüfungsübersicht mit Angaben zu Art, Ort und Zeit der Prüfungen
sowie den erlaubten Hilfsmitteln wird spätestens zwei Wochen vor
Vorlesungsende am Schwarzen Brett des Studiengangs veröffentlicht. In
der Prüfungsübersicht angegebene Termine dürfen nur auf zeitlich spätere
 Termine verschoben werden. Terminverschiebungen müssen vor dem
ursprünglichen Termin veröffentlicht werden.

(3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden spätestens zum
Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem der Ausgabetag liegt, durch
Aushang am schwarzen Brett unter Angabe des zeitlichen . Ablaufs
bekanntgegeben. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt der Aushang zwei
Wochen vor dem Termin.

(4) Pro Tag ist für, den Prüfling nur eine Prüfung anzusetzen.

(5) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt innerhalb von acht Wochen durch Aushang. Die Note der Bachelor-Abschlussarbeit
 soll innerhalb von 4 Wochen, spätestens jedoch in 12
Wochen bekanntgegeben werden und kann abweichend von Satz 1 durch
den Betreuer mitgeteilt werden. Das Datum der Bekanntgabe der
Bachelor-Abschlussarbeitsnote ist zu protokollieren.

57
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind
1 mündlich ($ 8) und/oder
2. schriftlich durch Klausurarbeiten und sonstige Arbeiten ($& 9)

zu erbringen. Schriftliche Prüfungen nach „Multiple-choice-Verfahren“ sind
in der Regel ausgeschlossen.

(2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder ode'
ständiger körperlicher Behinderung, oder wegen Schwangerschaft, Mutter-
            
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