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Ordnung zur Änderung
der Gemeinsamen Promotionsordnung der Philosophischen
Fakultäten der Universität des Saarlandes
Vom 18. April 2002
Die Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes haben aufgrund
von 8 76 i.V. mit & 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung des
Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und
zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert
durch das Gesetz Nr. 1486 zur Änderung des Saarländischen
Besoldungsgesetztes vom 28. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 71), folgende
Ordnung zur Änderung der Gemeinsamen Promotionsordnung der
Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes erlassen, die
nach Zustimmung durch den Senat und die Universitätsleitung hiermit verkündet
wird.
Artikel 1
Die Gemeinsame Promotionsordnung der Philosophischen Fakultäten der
Universität des Saarlandes vom 18. Januar 2001 (Dienstbl. S. 206) wird
wie folgt geändert:
1. 8 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b) und e) wird die Angabe “8 76 Abs. 2
Nr. 2 UG” ersetzt durch die Angabe “8 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UG.”
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“(2) Als einschlägig im Sinne von 8 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt grundsätzlich
ein abgeschlossenes Studium im Promotionsfach.
Bei Vorliegen eines Abschlusses in einem achtsemestrigen fachnahen
Studium kann der Promotionsausschuss auf Antrag im Einvernehmen
mit den Fachvertretern des Promotionsfaches Ausnahmen
genehmigen. Die Zulassung kann gemäß 8 76 Abs. 2 Satz 3 UG
vom Nachweis fachspezifischer Studienleistungen im Promotionsfach
abhängig gemacht werden.”
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.