Full text : 2002 (0046)

2. die zum Gegenstand der Verhandiung oder zur Geschäftsordnung
gestellten Anträge;
3. Erklärungen eines Mitglieds, deren. Aufnahme von dem Mitglied verlangt
 wird;
4. die Beschlüsse des Senats und das Ergebnis von Wahlen;
5. das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen, wenn die Feststellung
 von einem Mitglied beantragt wird;
6. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird.

(2) Der Gang der Verhandlungen ist nur im allgemeinen anzugeben.
(3) Der Aufnahme in das. Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet
 wird.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat über die Fassung des
Protokolls.

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(1) Das Sitzungsprotokoll wird durch Beschluss des Senats festgestellt.
(2) Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage eines Entwurfs.

Saarbrücken, den 08. April 2002

Der Rektor:
Prof. Dr. Wolfgang Cornetz
            
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