S 7
(1) Auf Antrag ist eine Rednerliste zu eröffnen.
(2) Wortmeldungen der/des Vorsitzenden sind außerhalb der Reihenfolge
zu berücksichtigen. Wird nicht widersprochen, so kann die/der Vorsitzende
das Wort außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilen, wenn es der
sachlichen Beratung nützt. Insbesondere sollen Zwischenfragen zur Information
und sofortige Erwiderungen auf persönliche Angriffe zugelassen
werden. Entscheidungen der/des Vorsitzenden über die sofortige Erwiderung
auf persönliche Angriffe sind endgültig.
(3) Nach Erschöpfung der Rednerliste ist der Antragstellerin/dem Antragsteller
das Wort zu einer Schlussbemerkung zu erteilen.
D
3
(1) Die Aussprache kann nach Geschäftsordnungsbeschluss begrenzt
werden; erstens durch Schließung der Rednerliste, zweitens durch Beschränkung
der Redezeit.
(2) Eine kürzere Redezeit als drei Minuten darf nicht festgesetzt werden.
(3) Geschäftsordnungsanträge haben Vorzug.
V. Beschlussfassung
Y
3
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen
wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch die Vorsitzende/den
Vorsitzenden festzustellen.
S 10
(1) Über Gegenstände, die nicht in der Einberufung bezeichnet worden
sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht für Be-Schlüsse
zur Geschäftsordnung.
(2) Der Bezeichnung in der Einberufung steht die Bezeichnung in einer
Ergänzung gleich, wenn die Ergänzung rechtzeitig gemäß 8 2 Abs. 3 mitgeteilt
worden ist.