Full text : 2002 (0046)

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4

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende Mitteilung an
die Mitglieder machen. An die Mitteilungen schließt sich keine Aussprache
an; Zwischenfragen sind gestattet.

(2) Die/der Vorsitzende kann Personen, die sie/er zur Unterstützung in der
Sitzungsleitung oder der Berichterstattung benötigt, die Teilnahme an der
Sitzung mit beratender Stimme gestatten.

(3) Der Senat hat eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Allgemeinen
Studierendenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums
als Sachverständige zu hören. Darüber hinaus kann der Senat weitere
Sachverständige hören. Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt mit der
Versendung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige
 zu hören sind.

Il. Tagesordnung

3

(1) Die Tagesordnung wird durch die Rektorin/den Rektor festgesetzt. Sie
ist den Mitgliedern mit der Einberufung schriftlich mitzuteilen.

(2) In die Tagesordnung werden in der Regel Anträge nur aufgenommen,
wenn sie schriftlich formuliert und begründet sind und spätestens 10 Werktage
 vor der Senatssitzung bei der Rektorin/beim Rektor eingehen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des Senats sind zu Verhandlungsgegenständen
 zu machen.

(4) Erhebt sich Widerspruch gegen die Reihenfolge der Tagesordnung, So
ist darüber zu beschließen.

WV. Rederecht

N

ne

Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Senats. Anderen Personen kann das
Rederecht durch Beschluss bewilligt werden.
            
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