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Geschäftsordnung für den Senat
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 13. Februar 2002
Einberufung
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(1) Der Senat wird während der Vorlesungszeit eines jeden Studienhalbjahres
mindestens einmal von der Rektorin/vom Rektor einberufen.
(2) Die Rektorin/der Rektor beruft den Senat unter Bekanntgabe der
Tagesordnung ein. Sie/er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von
einem Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder einem Fachbereichsrat
schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei der
Rektorin/dem Rektor beantragt wird.
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(1) Die Einladungen ergehen an die Dienstanschrift; Einladungen für
Studierendenvertreterinnen/-vertreter an die der Hochschule mitgeteilte
Privatanschrift. Einladungen zu Sitzungen außerhalb der Vorlesungszeit
ergehen für alle Senatsmitglieder an die Privatanschrift.
(2) Zwischen dem Tag der Aufgabe des Schreibens und dem Tag der
Sitzung sollen mindestens fünf Werktage liegen.
(3) In dringenden Fällen kann die Rektorin/der Rektor den Senat auf den
zweiten Werktag nach Versanddatum der Einladung mit Bekanntgabe des
Verhandlungsgegenstandes einberufen.
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izungsleitung
(1) Die Rektorin/der Rektor führt den Vorsitz in den Sitzungen des Senats.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet in Zweifelsfällen über
Fragen der Geschäftsordnung. Ihre/seine Entscheidungen können durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder geändert werden.
(3) Betrifft die Beratung die Person der/des Vorsitzenden, so muss sie/el
den Vorsitz abgeben.