betreiberin oder der Personen, deren er/sie sich zur Erfüllung seiner/
ihrer Aufgaben bedient.
5 7
Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung
1
Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Benutzungsordnung, insbesondere des 8 4 (Pflichten
des/der Benutzers/Benutzerin), kann der/die Systembetreiber/-in die
Benutzungsberechtigung einschränken oder zeitweise entziehen, Solange
eine ordnungsgemäße Nutzung der IT-Ressourcen durch den/die
Benutzer/-in nicht gewährleistet erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob
der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein/eine Benutzer/-in
auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IT-Ressourcen nach
8 1 ausgeschlossen werden.
3. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Benutzungsordnung werden auf ihre strafrechtliche Relevanz
sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft. Bedeutsam erscheinende
Sachverhalte werden der Hochschulleitung übergeben, die
die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft. Die HTW behält sich
die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie die Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche ausdrücklich vor.
88
Sonstige Regelungen
1. Für die Nutzung von IT-Ressourcen können in gesonderten Ordnungen
Gebühren festgelegt werden.
2. Der/Die Systembetreiber/Systembetreiberin kann in begründeten
Fällen ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen schriftlich
festlegen.
3. Bei Beschwerden von Benutzern/Benutzerinnen, soweit sie nicht mit
dem/der Systembetreiber/-in geregelt werden können, entscheidet
der/die zuständige Fachbereichsvorsitzende bzw. die Hochschulleitung.
In Datenschutzfragen wenden sich die Benutzer/-innen an den/
die Datenschutzbeauftragten/Datenschutzbeauftragte.
4. Der Personalrat hat nach 8 84 (2) SPersVG bei der Erstellung dieser
Ordnung mitbestimmt.