Full text : 2001 (0045)

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über den Inhalt der
Sitzungen Stillschweigen zu bewahren. Soweit sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.

IX. Nachträgliche Feststellung einer Täuschung
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Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können
 die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung die/der
Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigt und die Vorprüfung
und/oder die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. War der/dem
Studierenden bewusst, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer Prüfungsleistung nicht erfüllt waren, so kann die Prüfungsleistung
ganz oder teilweise für „nicht ausreichend“ und die Vorprüfung bzw. die
Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der/Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.

(4) Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zeugnisses, ausgeschlossen.


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Einziehung

Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist
auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung nachträglich
 aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.

X. Inkrafttreten
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft
            
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