Full text : 2001 (0045)

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis durch
Aushang bekannt gemacht wird.

(2) Wenn die/der Studierende bei der zuerst ausgegebenen Diplomarbeit
von der Möglichkeit der Rückgabe des Themas Gebrauch gemacht hat,
steht ihr/ihm dieses Recht beim zweiten Versuch nicht mehr zu.

VI. Anrechnung extern erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen
8 41
Anerkennung der Vorprüfung

Eine Vorprüfung, die die/der Studierende im Studiengang Betriebswirtschaft
 oder einem entsprechenden Studiengang an einer anderen deutschen
 staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgelegt hat,
wird grundsätzlich ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

8 42
Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die die/der Studierende an
einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule
 oder in einem anderen Fachbereich der Hochschule für Technik und
Wirtschaft erbracht hat, werden als gleichwertig anerkannt, wenn die
zugrundeliegende Lehrveranstaltung nach Stundenzahl und Inhalt der
betreffenden Lehrveranstaltung des Fachbereichs gleichwertig ist. Bei der
Prüfung dieser Frage ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbewertung vorzunehmen.

(2) Die/Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen
 vorzulegen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die/der vom Prüfungsausschuss
 jeweils beauftraate Professorin/Professor. i

(3) Eine externe Studienleistung, die lediglich zur Teilnahme an einer Prüfung
 der auswärtigen Hochschule berechtigt hätte (Zulassungsvoraussetzung,
 Schein), kann in keinem Fall als extern erbrachte Prüfungsleistung
 anerkannt werden.

(4) Ist die Gleichwertigkeit anerkannt worden, erhält die/der Studierende in
dem fraglichen Fach die mitgebrachte Note, ohne an einer weiteren
Prüfung teilnehmen zu müssen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des/der Studierenden anstelle
 von Englisch oder Französisch eine andere Fremdsprache anerkennen.
            
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