Full text : 2001 (0045)

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(2) Bereits eröffnete Promotionsverfahren werden, wenn der Termin der
Disputation noch nicht bestimmt ist, nach dieser Ordnung fortgeführt; & 3
Abs. 2 findet keine Anwendung. Ist der Termin der Disputation bereits bestimmt,
 so wird ein Promotionsverfahren weiterhin nach der Promotionsordnung
 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
 des Saarlandes für die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaft
 vom 15. Juli 1970 (Dienstbl. S. 110) durchgeführt.

(3) Promotionsverfahren zur Erlangung des Grades einer Doktorin/eines
Doktors der Wirtschaftswissenschaft (doctor rerum politicarum für Bewerberinnen/Bewerber
 der politikwissenschaftlichen Richtung) werden jedenfalls
 nach der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät der Universität des Saarlandes für die Promotion zum
Doktor der Wirtschaftswissenschaft vom 15. Juli 1970 (Dienstbl. S. 110)
durchgeführt.

Saarbrücken, den 20.09.2001

Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel
            
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