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(2) Bereits eröffnete Promotionsverfahren werden, wenn der Termin der
Disputation noch nicht bestimmt ist, nach dieser Ordnung fortgeführt; & 3
Abs. 2 findet keine Anwendung. Ist der Termin der Disputation bereits bestimmt,
so wird ein Promotionsverfahren weiterhin nach der Promotionsordnung
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
des Saarlandes für die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaft
vom 15. Juli 1970 (Dienstbl. S. 110) durchgeführt.
(3) Promotionsverfahren zur Erlangung des Grades einer Doktorin/eines
Doktors der Wirtschaftswissenschaft (doctor rerum politicarum für Bewerberinnen/Bewerber
der politikwissenschaftlichen Richtung) werden jedenfalls
nach der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes für die Promotion zum
Doktor der Wirtschaftswissenschaft vom 15. Juli 1970 (Dienstbl. S. 110)
durchgeführt.
Saarbrücken, den 20.09.2001
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel