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1. aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung
der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
2. in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher
Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung
eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität des Saarlandes mit der ausländischen Fakultät handelt.
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare
gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung
erbracht worden ist. Sind nach dem an der beteiligten ausländischen
Fakultät geltenden Recht weniger als sechzig Pflichtexemplare kostenfrei
abzuliefern, soll der Promotionsausschuss die Zahl der nach 8 15 Abs. 1
Satz 1 abzuliefernden Pflichtexemplare entsprechend verringern.
Zweiter Abschnitt: Ehrenpromotion
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Verleihung der Ehrendoktorwürde
(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von der Universitätspräsidentin/dem
Universitätspräsidenten und von der Dekanin/dem
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde
vollzogen, in der die Verdienste der/des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 8 13 Abs. 3 Satz 1 und 8 17 gelten sinngemäß.
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
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Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Zugleich tritt die Promotionsordnung der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des
Saarlandes für die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaft vom
15. Juli 1970 (Dienstbl. S. 110) außer Kraft.