Full text : 2001 (0045)

616

Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen

8 18
Promotion in kooperativem Verfahren mit einer Fachhochschule

(1) Ordentliche Promotionen werden im kooperativen Verfahren mit einer
Fachhochschule durchgeführt, wenn die Zulassung einer Bewerberin/
eines Bewerbers gemäß 8 5 Abs. 3 erfolgt und mit der Fachhochschule
eine Vereinbarung über dieses Promotionsverfahren getroffen worden ist.

(2) Die Vereinbarung wird zwischen einer akademischen Lehrerin/einem
akademischen Lehrer der Fakultät, die/den der Promotionsausschuss hierzu
 beauftragt hat, sowie einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule
 geschlossen und bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
 In der Vereinbarung sind die zusätzlichen Studienleistungen nach 8 5
Abs. 3 Satz 2 festzulegen; in ihr ist auch zu bestimmen, ob die Dissertation
allein von einer akademischen Lehrerin/einem akademischen Lehrer der
Fakultät oder gemeinsam von ihr/ihm und einer Professorin/einem Professor
 der Fachhochschule betreut werden soll.

(3) Die akademische Lehrerin/der akademische Lehrer der Fakultät ist zur
Erstberichterstattung zu bestellen.

8 19
Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät

(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung
 mit einer ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
durchgeführt werden, wenn

1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche
Promotionsleistung erforderlich sind,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist,
der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll
Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung
 der Bewerberin/des Bewerbers an einer Universität und die
Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung
des Themas der Dissertation enthalten.

Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen
 Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.