615 —
elektronische Version mit der ausgedruckten inhaltlich übereinstimmt. Die
Bewerberin/der Bewerber muss der Universität des Saarlandes, der Deutschen
Bibliothek (DDB) und dem Träger der Sondersammelgebietsbibliothek
der Deutschen Forschungsgemeinschaft unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht einräumen, die elektronische Version in Datennetzen im
Rahmen der gesetzlichen Aufgaben zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
Die Bewerberin/der Bewerber hat zugleich eine Zusammenfassung
der Dissertation in deutscher, in französischer und in englischer
Sprache zur Verfügung zu stellen und insoweit den in Satz 3 genannten
Einrichtungen die zur Veröffentlichung in Datennetzen erforderlichen einfachen
Nutzungsrechte einzuräumen. Die Einräumung von Nutzungsrechten
gemäß den Sätzen 3 und 4 ist nachzuweisen.
(7) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Falle des Absatz 4 Satz 1 kann durch Beschluss des
Promotionsausschusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht
wird. Absatz 5 gilt sinngemäß.
8 16
Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluss des Promotionsausschusses die Promotionsurkunde
zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem
besonderen Anlass in feierlicher Form erneuern.
8 17
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluss des Promotionsausschusses
entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben
worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung
irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Inhaberin/dem Inhaber Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen
und der/dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.