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Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist die Bewerberin/der Bewerber zu promovieren, so muss sie/er der
Fakultät einhundert Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare
sind in einem von der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren
herzustellen. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen,
insbesondere bei unzumutbar hohen Kosten für die Verfasserin/den Verfasser,
die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare verringern.
(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen
Fassung einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage ($ 8 Abs. 4 Satz 2)
erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung
der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Berichterstatterinnen/Berichterstatter
oder der Genehmigung des Promotionsausschusses.
(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als
„Dissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin/eines Doktors der
Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes“ zu bezeichnen. Die lateinische
Fassung des Doktorgrades ist in Klammern hinzuzufügen. Auf der Rückseite
des Titelblatts sind der Tag der Disputation sowie der Name der
Dekanin/des Dekans, die/der zu dieser Zeit amtierten, und die Namen der
Berichterstatterinnen/Berichterstatter anzugeben.
(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder
Zeitschrift oder als selbstständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die
Zahl der abzuliefernden Exemplare durch Beschluss der/des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses herabgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn
die Bewerberin/der Bewerber eine Abhandlung als Dissertation vorgelegt
hat, die sie/er vor Stellung des Zulassungsantrages veröffentlicht hatte.
(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der
Disputation eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung
erworbenen Rechte. Die/der Vorsitzende des Disputationsausschusses
kann auf Antrag die Frist verlängern.
(6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
dass die Bewerberin/der Bewerber sechs Exemplare der Dissertation
in kopierfähiger Maschinenschrift auf alterungsbeständigem, holz- und
säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sowie
eine elektronische Version abliefert, deren Datenformat und ‘Datenträger
mit der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek abgestimmt
sind. Die Bewerberin/der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass die