Full text : 2001 (0045)

613 —

schließt der Disputationsausschuss, welche Änderungen oder Ergänzungen
 vor der Vervielfältigung vorzunehmen sind.

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Neuzulassung

Im Falle des Scheiterns hat eine Bewerberin/ein Bewerber das Recht, eine
neue Zulassung gemäß 8 7 Abs. 1 zu beantragen. 8 6 Abs. 3 Satz 2 findet
Anwendung.

8 13
Vollziehung der Promotion

(1) Die Dekanin/der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung
der Promotionsurkunde. Als Tag der Promotion gilt der Tag der Disputation.

(2) Die Promotionsurkunde wird von der Universitätspräsidentin/dem
Universitätspräsidenten und der Dekanin/dem Dekan unterschrieben und
mit dem Fakultätssiegel versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation
und die Gesamtnote. Das Nähere bestimmt der Promotionsausschuss.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der
Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. Sobald die Voraussetzungen
 des 8 15 erfüllt sind, kann der Bewerberin/dem Bewerber durch schriftliche
 Mitteilung der Dekanin/des Dekans bereits vor der Aushändigung der
Urkunde die Führung des Doktorgrades gestattet werden.

8 14
Ungültigkeit der Promotionsleistung

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde oder vor
Bekanntgabe der schriftlichen Mitteilung nach 8 13 Abs. 3 Satz 2, dass die
Bewerberin/der Bewerber bei dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
 oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat,
oder dass. wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen
durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig erklärt werden.

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