Full text : 2001 (0045)

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Frist von einem Monat geladen wird. Die Bewerberin/der Bewerber kann
auf die Einhaltung der Ladungsfrist auch schon im Zulassungsantrag ($ 7)
verzichten. Der Disputationstermin wird öffentlich bekanntgegeben. Vor
der Disputation ist ein Exemplar der Dissertation zur Einsicht für die Mitglieder
 der Fakultät im Dekanat auszulegen.

(4) In der Disputation berichtet die Bewerberin/der Bewerber über ihre/
seine Dissertation und verteidigt deren Thesen. Die Disputation ist öffentlich.
 Sie wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Disputationsausschusses
 geleitet.

(5) Der Disputationsausschuss kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten,
 sich bei der Disputation einer anderen als der deutschen Sprache
zu bedienen.

(6) Versäumt die Bewerberin/der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung
 den Termin der Disputation, so gilt die Promotion als abgelehnt. Die
Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluss an die Disputation entscheidet der Disputationsausschuss,
 ob die Bewerberin/der Bewerber zu promovieren ist, ob das mündliche
 Verfahren (Kolloquium und Disputation) zu wiederholen ist oder ob
die Promotion abgelehnt wird. Das mündliche Verfahren kann nur einmal
wiederholt werden.

(2) Ist die. Bewerberin/der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden
 Gesamtnoten erteilt:

ausgezeichnet
sehr gut
gut
genügend

(summa cum laude)
(magna cum laude)
(cum laude)
(rite)

(3) Der Disputationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Promotionsausschuss. Die Grundlagen
der Entscheidung sind schriftlich aufzuzeichnen. Die Entscheidung des
Disputationsausschusses wird von der/dem Vorsitzenden öffentlich bekanntgemacht.


(4) Ist die Bewerberin/der Bewerber zu promovieren und war die Dissertation
 unter Vorbehalt angenommen worden (8 8 Abs. 4 Satz 2), so be-
            
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