611 —
(8) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung
oder ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuss. Der Beschluss
über die Annahme der Dissertation setzt nicht voraus, dass das Verfahren
nach Absatz 7 beobachtet worden ist. Schlagen alle Berichterstatter die
Annahme vor und wird nicht binnen der in Absatz 7 Sätze 1 und 2 bestimmten
Frist abweichend Stellung genommen, so gilt die Dissertation als
angenommen.
89
Disputationsausschuss
(1) Dem Disputationsausschuss gehören an:
1. eine akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der Fakultät, die/
der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende/
Vorsitzender,
2. die Berichterstatterinnen/Berichterstatter, .
3. ein weiteres, fachlich ausgewiesenes promoviertes Mitglied der Universität.
(2) Die/der Vorsitzende und das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 werden von
der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt.
(3) Ist eine Berichterstatterin/ein Berichterstatter gehindert, am weiteren
Verfahren teilzunehmen, so wird für sie/ihn entsprechend Absatz 2 eine
akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der Fakultät zum Mitglied
des Disputationsausschusses bestellt.
8 10
Kolloauium und Disputation
(1) Nach der Annahme der Dissertation findet ein Kolloquium mit zwei
Mitgliedern des Disputationsausschusses (8 9) statt, die von der/dem Vorsitzenden
des Promotionsausschusses bestellt werden. Wenigstens eines
dieser Mitglieder muss Berichterstatterin/Berichterstatter sein.
(2) Das Kolloquium erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation Sowie
auf Fragen, die sachlich und methodisch mit der Dissertation zusammen
hängen. Das Kolloquium soll eine Stunde dauern. Verlauf und Beurteilung
des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten,
(3) Nach dem Kolloquium findet eine Disputation vor dem Disputationsaus-Schuss
statt. Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt
im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Disputationsausschusses
den Termin der Disputation, zu der die Bewerberin/der Bewerber mit einer