Full text : 2001 (0045)

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1. der Nachweis der Erfüllung der in 8 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
 soweit nicht ein Antrag nach 8 5 Abs. 4 gestellt wird,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Versicherung darüber,
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich die Bewerberin/der Bewerber
bereits früher einer Doktorprüfung unterzogen hat,
b) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahren
zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt worden ist,
c) dass die Bewerberin/der Bewerber die Arbeit selbstständig verfasst
hat, keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder
inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht hat,
4. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene
 und mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation.

(2) Ist die Bewerberin/der Bewerber von einer akademischen Lehrerin/
einem akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorandin/Doktorand angenommen,
 so zeigt sie/er dies der Fakultät an. Andernfalls kann die Bewerberin/der
 Bewerber zwei akademische Lehrerinnen/Lehrer der Fakultät
als Berichterstatterinnen/Berichterstatter vorschlagen. Akademische Lehrerinnen
 und Lehrer sind die Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren
 einschließlich der entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten
 Professoren, die Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, die
außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren und die Privatdozentinnen/Privatdozenten.


(3) Auf Entscheidungen des Promotionsausschusses über Zulassungsvoraussetzungen
 ($ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 8 6 Abs. 2
und Abs. 3 Satz 1) kann schon vor Stellung des Zulassungsantrages angetragen
 werden.

(4) Über den Zulassungsantrag entscheidet die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.


(5) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht
der Bewerberin/dem Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die
Dissertation zugegangen ist.

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Beurteilung der Dissertation

(1) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt die/der Vorsitzende
 des Promotionsausschusses oder auf ihren/seinen Antrag der Promotionsausschuss
 zur Beurteilung der Dissertation zwei akademische
            
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