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(3) Besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen/Fachhochschulabsolventen
können vom Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn
sie ein Studium der Betriebswirtschaft mit einer Regelstudienzeit von
wenigstens sechs Semestern mit mindestens der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen
haben. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Bewerberin/der Bewerber muss nach Abschluss des Studiums im
Sinne von Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 mindestens zwei
Semester an der Fakultät oder an der Sektion Wirtschaftswissenschaft des
Europa-Instituts der Universität des Saarlandes studiert, an mindestens
drei Seminaren bei verschiedenen akademischen Lehrerinnen/Lehrern der
Fakultät erfolgreich teilgenommen und in diesen Seminaren je eine schriftliche
Arbeit zur Diskussion gestellt haben (Doktorandenstudium). Der Promotionsausschuss
kann entsprechende andere Leistungen teilweise anrechnen.
(5) Der Promotionsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss von
den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befreiung erteilen, wenn sich die
Bewerberin/der Bewerber durch hervorragende wirtschaftswissenschaftliche
Leistungen ausgezeichnet hat.
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Dissertation
(1) Die Dissertation muss dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft entnommen
und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.
(2) Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten,
die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
(3) Eine Abhandlung, die die Bewerberin/der Bewerber in einem anderen
Verfahren zur Erlangung eines akademischen .Grades vorgelegt hat, kann
nur mit Zustimmung des Promotionsausschusses als Dissertation angenommen
werden. Ist die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur Erlangung
eines Doktorgrades an einer deutschen Hochschule erfolglos vorgelegt
worden, so kann sie nicht als Dissertation entgegengenommen werden.
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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: