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Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen
8 18 Promotion in kooperativem Verfahren mit einer Fachhochschule
8 19 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät
Zweiter Abschnitt: Ehrenpromotion
8 20 Verleihung der Ehrendoktorwürde
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
821 Inkrafttreten, Übergangsregelung
S 1
Allgemeines
(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
des Saarlandes verleiht den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft
(doctor rerum politicarum für die Bewerberinnen und Bewerber der
volkswirtschaftlichen Richtung, doctor rerum oeconomicarum für die Bewerberinnen
und Bewerber der betriebswirtschaftlichen Richtung) auf
Grund eines Prüfungsverfahrens (ordentliche Promotion) und die Würde
eines Ehrendoktors der Wirtschaftswissenschaft (doctor rerum politicarum
honoris causa oder doctor rerum oeconomicarum honoris causa) aufgrund
hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder Verdienste (Ehrenpromotion).
Frauen können den ihnen gemäß dieser Ordnung verliehenen
Doktorgrad in weiblicher Form (Doktorin der Wirtschaftswissenschaft —
doctrix rerum politicarum oder doctrix rerum oeconomicarum —, Ehrendoktorin
der Wirtschaftswissenschaft — doctrix rerum politicarum honoris
Causa oder doctrix rerum oeconomicarum honoris causa —) führen.
(2) Die ordentliche Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu
selbstständiger wissenschafltlicher Afbeit auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft.