596
c) Nach erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung verleiht die Universität
des Saarlandes dem Bewerber/der Bewerberin den Diplomgrad
„Diplom für Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/
Diplöme d’Etudes transfrontalieres franco-allemandes“.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienjahres ist Voraussetzung
für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des zweiten Studienjahres.
83
Gegenstand des Teilstudienganges
Gegenstand des Studiums ist die Vermittlung von folgenden auf grenzüberschreitende
und interkulturelle Beziehungen bezogenen Fertigkeiten
und Kenntnissen:
sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch bzw. Französisch,
Sprachkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache (Englisch oder
Spanisch nach Wahl),
gute Kenntnisse der Kultur, Literatur und Sprache Frankreichs und
Deutschlands, zu vermitteln insbesondere in den Bereichen der
Literatur- bzw. der Sprachwissenschaft,
Grundkenntnisse im deutschen und französischen öffentlichen Recht,
gute landeskundliche Kenntnisse, die sich auf die wirtschaftlichen, geseilschaftlichen,
geographischen, historischen, politischen Gegebenheiten
und die Medien in beiden Ländern beziehen.
S4
Zugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzungen sind:
1. die deutsche oder französische bzw. eine als gleichwertig anerkannte
Hochschulzugangsberechtigung,
ausreichende Kenntnisse der deutschen und der französischen
Sprache,
3. die bestandene Zwischenprüfung oder das D.E.U.G. in einem romanistischen,
germanistischen oder rechtswissenschaftlichen Studiengang.
2.
85
Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres
(1) Die Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres werden auf der
Grundlage der Kooperationsvereinbarung nach 8 1 von der Universität des
Saarlandes gewährleistet.